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AutorenbildBernd Mattick

Die Mehrwertsteuer...

Aktualisiert: 7. Mai 2021

Das Thema der Mehrwertsteuer ist beim Kauf gebrauchter Yachten von privat kein Thema? Doch!

Grundsätzlich sollte man steuerlichen Fragen, gerade bei einem so hochwertigen Wirtschaftsgut wie einer Yacht, sorgfältig handhaben, denn die Folgen können teuer werden.

Nachfolgend sind hier die zu berücksichtigenden Aspekte einmal grob aufgeführt. Nicht als Rechtsberatung, sondern um sich selbst ein Bild zu machen ob im konkreten Fall Beratungsbedarf besteht. Nachweis der EU-Mehrwertsteuer


Gemäß der EU-Richtlinie 92/111/EWG müssen Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, sich im „steuerrechtliche freien Verkehr“ befinden. D.h. für jedes Wassersportfahrzeug, dass dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, muss zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein. Für Boote bis rückwirkend Baujahr 1985 kann im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden i.d.R. folgende Unterlagen erachtet:

  • Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer

  • Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt

  • Mit Einschränkungen auch Verzollungsunterlagen (nachträgliche T2L mit Zollvermerk, INF3 Nämlichkietserklärung)

Schiffe, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden brauchen keinen Nachweis per Originalrechnung führen zu können (Richtlinie 92/ 111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer. siehe Artikel 28n), Schiffe die länger als 8 Jahre vor Beitritt eines Mitgliedslandes zur Europäischen Union in diesem gekauft wurden benötigen ebenfalls keinen Nachweis. (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. siehe Artikel 410 Absatz 2) (Bitte nicht falsch verstehen, wir reden hier nicht davon, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass nach diesen Zeitpunkten kein Versteuerungstatbestand eingetreten ist. Das schon, nur was VOR diesen Zeitpunkten war interessiert nicht mehr.)

Ist eine korrekte Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bislang unterlieben kann der Zoll bei Kenntnis der Sachlage diese jederzeit nachverlangen. Die unterlassene Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ist unabhängig vom Verschulden vom aktuellen privatrechtlichen Eigentümer des Gegenstandes einholbar, da der Gegenstand selbst in diesem Fall für die Erhebung haftet. (Sachhaftung) Eine Nacherhebung ist grundsätzlich nur innerhalb von 3 Jahren nach unsachgemäßer Behandlung möglich (Artikel 221 (3) der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) im Falle eines Einfuhrschmuggels jedoch verlängert sich dieser Frist um die vom jeweiligen Mitgliedsstaat festzulegenden Fristen (Artikel 221 (4) a.a.O.) Der Zeitraum den es zu betrachten gilt sind also längstens die letzten 14 Jahre. Hierbei kommt es darauf an, dass innerhalb dieser 14 Jahre belegt werden kann, dass eine korrekte steuerliche Behandlung stattgefunden hat und das Schiff ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Gemeinschaftsware inne hatte oder eben, dass der letzte Zeitpunkt zu dem dies nicht der Fall war länger als 14 Jahre in der Vergangenheit liegt.

Seit dem 01.05.2016 gilt der Zollkodex der Union (VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union) Gem. Art. 153 sind allen Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden zu unterstellen, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass es nicht Unionswaren sind. Jede Ware, also auch das Schiff, das sich in der Europäischen Union befindet gilt grundsätzlich als Unionsware (früher Gemeinschaftsware) bis das Gegenteil bewiesen ist.


Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden - Brüssler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992. Ohne diesen Nachweis ist z. B. beim Einklarieren in einem Hafenamt der EU oder innerhalb der Hoheitsgewässer die Nachversteuerung vor Ort fällig. Berechnet wird die Mehrwertsteuer dann nach dem Zeitwert des Bootes. > > Für Wasserfahrzeuge, die vor dem 01.01.1985 (in Schweden, Finnland und Österreich: vor dem 01.01.1987; in Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern, Lettland, Litauen und Estland: vor dem 01.01.1996) innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden, wird auf die Nachversteuerung verzichtet. Ausfuhr und Rückware: Eine Ware verliert den Status als Gemeinschaftsware, wenn diese an einen Abnehmer außerhalb der Europäischen Union zu dessen freier Verfügung veräußert wird oder, wenn die Ware für einen Zeitraum von über 3 Jahren das Gebiet der Europäischen Union verlässt. Art. 182a f i.V. Art. 185 ff der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Eine Gemeinschaftsware, die das Gebiet der Europäischen Union für einen Zeitraum, der kürzer als 3 Jahre ist verlässt und innerhalb dieser Zeit wieder in die Europäische Union zurück kehrt ist eine Rückware und grundsätzlich frei von Abgaben (Bedingung ist, die Rückkehr in den zollrechtlich freien Verkehr und dass der Gegenstand unverändert zurück kommt, sprich keine Veredelung vorgenommen wurde) Hierzu ist der Nämlichkeitsnahweis zu erbringen, der belegt, dass es sich um die gleiche Ware handelt. Eine Verlängerung der 3-Jahresfrist ist in besonderen Fällen möglich, aber meist unwahrscheinlich, es sei denn, es liegen durch den Eigner nicht zu vertretende Umstände vor. Hier muss der Einzelfall betrachtet und beurteilt werden. vergl. Art. 185 ff der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Die unveränderte Rückkehr eines Gegenstandes und damit die Eigenschaft als Rückware ist explizit nicht gefährdet bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen, nicht wertsteigernde Änderungen im Aussehen, Ausbesserungen oder Instandsetzungsmaßnahmen oder notwendige Anpassungsmaßnahmen. (vergl. Art 846 ZK-DVO) Dies bedeutet, dass die üblichen Reparatur und Erhaltungsmaßnahmen die mit der Verwendung des Schiffes einhergehen nicht zur Verwehrung der Einstufung des Schiffes als Rückware führen. Schiffe die in die EU eingeführt werden oder als unversteuert verkauft werden: In allen Fällen in denen das Schiff den oben genannten Erfordernissen nicht entspricht muss das Schiff in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Art. 79 ff der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Die geschieht nach üblichen Zollverfahren durch Anmeldung gem. Art. 59 ff a.a.O. Der Zoll auf Yachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus, Untergruppe Segelboote mit Hilfsmotor – für die Seeschifffahrt beträgt 0% Vergleiche Taric, Warencode: 8903911000 Bei der Einfuhr in die Europäische Union ist außerdem Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die Höhe richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert zuzüglich eventuell entstehender Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer selbst. Vergl. Artikel 85 ff der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i.V. § 12 UStG sowie § 9 (2) BewG Schlussbemerkiungen:

Eine klare Dokumentation der Historie eines Schiffes ist beim Kauf grundsätzlich zu bevorzugen. Insbesondere das Vorliegen der Originalrechnung mit Nachweis der abgeführten Mehrwertsteuer spart Fragen und eventuelle Scherereien. Gegebenenfalls lässt sich vom Zollamt eine Ersatzbestätigung darüber erlangen dass das Schiff als „MwSt bezahlt“ gilt (zum Beispiel in Form einer Rückwarenbescheinigung für Aufenthalt und Arbeiten am Schiff außerhalb der EU), aber ein solches Dokument zu erlangen kann sich je nach Land als umständlich erweisen.

Weiter ist ein Nachweis darüber vorteilhaft, dass das Schiff den Gemeinschaftswarenstatus nicht durch längeren Aufenthalt außerhalb des EU-Zollgebiets verloren hat. Dieser kann beispielsweise durch Hafenbelege und Liegeplatzverträge aus der zurückliegenden Zeit geschehen. Bleibt das Schiff beim Kauf im gleichen Land ist das Thema in der Regel unproblematisch. Soll jedoch ein in einem anderen EU-Land gekauftes Schiff nun neu registriert werden, macht es Sinn, sich vorab bei den zuständigen Behörden zu erkundigen wie die Nachweispflicht zu handhaben ist. Dies spart dem Yachtkäufer teure Überraschungen und, schlimmstenfalls, den Verdacht der Steuerhinterziehung. Auch bei umfangreichen Arbeiten am Schiff (wertsteigernde Veredelungen wie etwa ein Motorwechsel oder ein neues Teakdeck, zu trennen von normaler Unterhaltung) außerhalb des EU-Gebiets sollte man sich dahingehend rückversichern dass man vor Ausreise sich den Rückwarencharakter des Schiffes beim zuständigen Zollamt bescheinigen lässt und die im Ausland ggf. ohne MwSt ausgeführten Arbeiten bei Wiedereinreise zum Rechnungswert versteuert.



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